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Umsatzsteuer kompakt
Eilnachrichten
: Leistungen eines Klauenpflegers (BFH)
Für die Klauenpflege gilt der Regelsteuersatz. Sie ist keine Leistung, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient ().
Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen, ermäßigt zu besteuern.
Sachverhalt: Der Kläger erbringt Leistungen als Klauenpfleger. In seiner Umsatzsteuererklärung für 2007 versteuerte er diese Umsätze nach dem ermäßigten Steuersatz. Finanzamt und Finanzgericht der ersten Instanz vertraten dagegen die Ansicht, dass der Regelsteuersatz anzuwenden sei.
Mehr dazu online im NWB Nachrichten-Bereich
: Elektronische Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung (BZSt)
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist für Meldezeiträume ab elektronisch zu übermitteln. Eine Abgabe in Papierform ist nur ausnahmsweise zur Vermeidung von unbilligen Härtefällen zulässig. Dieser Grundsatz gilt auch für die Berichtigung einer ZM. Darauf weist aktuell das Bundesz...