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Steuervergütung trotz Fiskalvertretung
, E.ON Global Commodities SE
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die Bestellung eines Fiskalvertreters (Steuervertreters) die Vorsteuervergütung nach der RL 2008/9/EG (vom , ABl. EU Nr. L 2008/44 S. 23) ausschließen kann.
A. Leitsatz
Die Bestimmungen der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige in Verbindung mit den Art. 38, 171 und 195 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2007/75/EG des Rates vom geänderten Fassung – sind dahin auszulegen, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger, der Elektrizität an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige steuerpflichtige Wiederverkäufer geliefert hat, das Recht hat, sich in dem zweiten Mitgliedstaat auf die Achte Richtlinie zu berufen, damit ihm die als Vorsteuer entrichtete Mehrwertsteuer erstattet wird. Dieses Recht wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass in dem letztgenannten Staat zu Mehrwertsteuerzwecken ein Steuervertreter bestellt worden ist.
B. Sachverhalt
Im Streit war die Frage, ob ein...