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Beruflich veranlasste Ausbildungskosten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAE-56284 Der Gesetzgeber hat – als Reaktion auf die im Jahr 2002 geänderte und seither ergangene Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zum vorweggenommenen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug von Berufsausbildungskosten – Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt (und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet), rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 vom Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen (§ 4 Abs. 9 und § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG vom ).
Ausführlicher Beitrag s..
Unterscheidung: Erstausbildung/Zweitausbildung
Deshalb ist bei der Steuererheblichkeit von Kosten der eigenen Berufsausbildung zwischen Kosten einer Ausbildung unmittelbar nach Schulabschluss (Erstausbildung) und Aufwendungen für eine zweite Berufsausbildung zu unterscheiden.
[i]Zweitausbildung eröffnet Werbungskosten- bzw. BetriebsausgabenabzugAufwendungen für eine Ausbildung nach vorangegangener Berufsausbildung sind als (vorweggenommene) Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie beruflich veranlasst sind. Die dahingehenden , BStBl 2010 II S. 816BStBl 2010 I S. 721