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Beruflich veranlasste Ausbildungskosten
Kosten für die Erstausbildung – Streitjahre offen halten!
[i]infoCenter „Ausbildungskosten – Ausbildungsverhältnis” NWB PAAAA-88423 „Fortbildungskosten” NWB SAAAB-03400Das Einkommensteuerrecht erkennt Bildungsaufwendungen einkünftemindernd als Werbungskosten oder Betriebsausgaben an, lässt sie als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung zum Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte zu, kann sie aber auch als Kosten der allgemeinen Lebensführung in die Steuerunerheblichkeit verweisen. Das bestimmt sich im Wesentlichen danach, ob die Aufwendungen der Erwerbs- oder Privatsphäre entstammen, der eigenen Ausbildung geschuldet sind oder für die der Kinder oder anderer Angehöriger aufgewendet werden. Derzeit von besonderem Interesse ist die Frage [i]Interaktive Checkliste für die Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen bei Erstausbildung und Erststudium NWB UAAAE-39685nach der Steuererheblichkeit von Kosten für die eigene Erstausbildung. Sind derartige Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, weil sie zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen? Oder handelt es sich insoweit um Kosten der Lebensführung, die allenfalls als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) zu berücksichtigen sind? Um die Antworten hierauf ringen Gesetzgeber und BFH seit etwa zwölf Jahren.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .