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Abgabenordnung | Geschäftsführer haften (fast) immer
In dem vom rechtskräftig entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern haften muss. Hierzu führt das Finanzgericht aus, dass der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH hafte. Er könne sich nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer berufen, denn grds. gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Dieses verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung könne zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordere allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeu...