NWB Nr. 10 vom Seite 649

BFH entlastet Baubranche

Beate A. Blechschmidt | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Entscheidung zur Umsatzsteuer-Vorfinanzierung von Sicherheitseinbehalten

Die Umsatzsteuer im Rahmen der Sollbesteuerung ist bekanntlich dann an den Fiskus abzuführen, wenn die Leistung erbracht wurde – lediglich kleinere Unternehmen und nicht bilanzierende Freiberufler sind von dieser Regelung ausgenommen. In Ausnahmefällen bedeutet das, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits vor einem Zahlungseingang durch seinen Kunden an den Fiskus abführen muss. Der Unternehmer muss hier die Umsatzsteuer quasi „vorstrecken“. Ein großes Thema ist diese Vorfinanzierung im Bereich der Baubranche, denn hier sind Sicherheitseinbehalte von 5 bis 10 % über mehrere Jahre keine Ausnahmen. Der BFH hat jetzt mit aktuellem Urteil vom - V R 31/12 entschieden, dass eine Korrektur der Umsatzsteuer in Betracht kommen kann und mit dieser Entscheidung viele Unternehmen entlastet. Der BFH geht davon aus, dass Unternehmen zu einer Minderung wegen Uneinbringlichkeit im Umfang der Sicherungseinbehalte berechtigt sein können. Dies bedeutet de facto, dass Unternehmen in Zukunft die Umsatzsteuer unter Umständen erst dann abführen müssen, wenn auch der Kunde seine Rechnung tatsächlich bezahlt hat. Zu den notwendigen Voraussetzungen einer Minderung wegen Uneinbringlichkeit bei Sicherungseinbehalten nehmen Langer/Hammerl ab Seite 668 Stellung. Darüber hinaus beschreiben sie die Konsequenzen für den Vorsteuerabzug des Kunden und zeigen die Folgen der BFH-Entscheidung für andere Wirtschaftszweige auf.

Die Entscheidung, ob Steuerpflichtige erst eine Ausbildung machen und dann studieren sollten oder lieber andersherum, ist nicht nur eine Frage der persönlichen Vorlieben und Möglichkeiten – auch steuerliche Überlegungen können hier eine Rolle spielen. Denn schließlich können die Kosten für ein Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Zur Frage, wie die Kosten für eine Erstausbildung zu behandeln sind, sind derzeit noch eine Vielzahl von Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Nicht ganz so begeistert werden deshalb Steuerpflichtige die Entscheidung des VIII. Senats des ) aufgenommen haben. Dieser hatte entschieden, dass Aufwendungen für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, keine (vorweggenommenen) Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit sind. Geserich zeigt ab Seite 681 auf, was sich in diesem Bereich in den letzten Jahren in Rechtsprechung und Gesetzgebung geändert hat und wie der derzeitige Stand in dieser sehr komplexen Materie ist. Wie sich der VI. Senat in der Vielzahl noch anhängiger Revisionsverfahren positioniert, wird sich zeigen. Es bleibt also spannend.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 649
NWB YAAAE-56296