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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 89/13 EFG 2014 S. 577 Nr. 7

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3

Körperschaftsteuer: vGA bei Teilverzicht auf Tantiemezahlung; Beherrschungsverhältnis bei unterschiedlich hohen Kapitalbeteiligungen

Leitsatz

Gesellschafter mit unterschiedlichen Kapitalbeteiligungen von 40 % und jeweils 30 % können als beherrschende Gesellschafter in Bezug auf den gemeinsamen Verzicht auf einen Teil der ihnen vertraglich zugesagten Tantieme anzusehen sein. Zahlen sich die Gesellschafter-Geschäftsführer statt der vertraglich vorgesehenen, prozentual auf den vorläufigen Jahresüberschuss bezogenen Tantieme einen erheblich geringeren pauschalen Betrag aus, der sich an der aktuellen Liquiditätslage der Gesellschaft orientiert, kann die Annahme einer vGA nicht mit dem Vorbringen widerlegt werden, die Gesellschafter hätten ausschließlich zum Wohle der Gesellschaft gehandelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2014 S. 981 Nr. 17
DB 2014 S. 2916 Nr. 51
DStR 2015 S. 8 Nr. 17
DStRE 2015 S. 597 Nr. 10
EFG 2014 S. 577 Nr. 7
StBW 2014 S. 248 Nr. 7
Ubg 2015 S. 387 Nr. 6
YAAAE-55862

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.11.2013 - 2 K 89/13

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