IWB Nr. 4 vom Seite 1

München – Karlsruhe: BFH legt Treaty Override durch § 50d Abs. 10 EStG dem BVerfG vor

Thorsten Kunde | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

[i]Erneut: Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty Overrides?!Der ) dem Bundesverfassungsgericht erneut die Frage vorgelegt, ob der Gesetzgeber durch ein sog. Treaty override gegen Verfassungsrecht verstößt. Nach seiner Vorlagefrage zu § 50d Abs. 8 EStG aus dem Januar 2012 betrifft der aktuelle Vorlagebeschluss die Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG. In dieser Vorschrift geht es um die Behandlung von Sondervergütungen. Bezieht der im Ausland ansässige Gesellschafter einer inländischen Personengesellschaft von der Gesellschaft solche Vergütungen, z.B. für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe eines Darlehens, gelten diese bei Anwendung eines DBA als Unternehmensgewinne und nicht als Arbeitslohn oder Zinsen. Daraus folgt dann, dass das Besteuerungsrecht Deutschland zusteht. Dem steht die Rechtsprechung des BFH entgegen. Danach handelt es sich nämlich bei den Einkünften aus den Sondervergütungen gerade doch nach dem jeweiligen anzuwendenden DBA um Arbeitslohn oder Zinsen. Dies hat dann zur Folge, dass das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte dem Wohnsitzstaat des Gesellschafters zusteht und damit nicht Deutschland. Im Streitfall betraf das den in Italien wohnenden Gesellschafter einer inländischen KG, der der KG ein Darlehen gewährt hatte. Er wollte die dafür vereinnahmten Zinsen in Italien versteuern, was ihm das Finanzamt mit Blick auf § 50d Abs. 10 EStG jedoch versagte. In seiner Pressemitteilung zur Entscheidung führt der BFH aus, dass dies nicht in Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung steht. Das Gesetz setzt sich im Ergebnis einseitig über die völkerrechtlich vereinbarte Qualifikation der Darlehenszinsen hinweg; der Völkerrechtsvertrag wird gebrochen. Da der deutsche Gesetzgeber vor allem in der jüngeren Vergangenheit in erheblichem Maße von dem seit langem umstrittenen Mittel des Treaty overriding Gebrauch gemacht hat, steht zu erwarten, dass sich noch weitere Regelungen an diesen Maßstäben messen lassen müssen. Nun bleibt mit noch größerer Spannung abzuwarten wie die Verfassungsrichter in Karlsruhe diese Fälle und das Vorgehen des Gesetzgebers beurteilen werden.

[i]Wegzugsbesteuerung – Gestaltungsüberlegungen zu § 6 AStGIn unserem Top-Beitrag geht es um einen Klassiker des internationalen Steuerrechts, nämlich die in § 6 AStG geregelte Wegzugsbesteuerung. Welche Gestaltungsmöglichkeiten diese Vorschrift bietet und wie mögliche Fallstricke beseitigt werden können, wird anhand von Beispielskonstellationen nachvollziehbar aufbereitet.

[i]Lexikon des internationalen SteuerrechtsSchließlich weisen wir erneut gerne auf unser „Lexikon des Internationalen Steuerrechts“ hin. Dort finden Sie auch Erläuterungen zum Begriff des Treaty Override. Die Erweiterung erfolgt regelmäßig. Wenn Sie Anregungen und Wünsche zum weiteren Ausbau der Rubrik haben, freuen wir uns über Ihre Hinweise.

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Thorsten Kunde

Fundstelle(n):
IWB 4 / 2014 Seite 1
NWB NAAAE-55695