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Umfang einer Auskunft der SCHUFA
Der BGH hat am Folgendes entschieden: Ein auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) gestützte Auskunft verpflichtet die SCHUFA nur zur Mitteilung, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten in die Bewertung der Kreditwürdigkeit durch die SCHUFA eingeflossen sind. Nicht von diesem Auskunftsanspruch umfasst sind hingegen die konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen sowie die Merkmale, die in die Gewichtung der von der SCHUFA ermittelten Score-Werte eingeflossen sind.
Die Klägerin begehrte Auskunft von der SCHUFA, nachdem ein finanzierter Autokauf aufgrund von unrichtigen Angaben der SCHUFA gescheitert war. Die von der SCHUFA mehrfach übersandte Datenübersicht nach § 34 BDSG sowie eine Bonitätsauskunft genügten nach Auffassung der Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass diese Klag...