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Kein Haftungsausschluss für Kommanditisten bei direkter Inanspruchnahme für Drittgeschäfte eines Mitgesellschafters
Gewährt ein (Gründungs-)Kommanditist als Initiator eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Publikums-KG der Gesellschaft ein Darlehen, haften deren Kommanditisten für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten in dem Umfang, in dem ihre Einlage durch gewinnunabhängige Auszahlungen in der Vergangenheit zurückgewährt worden sind (§ 128, § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB). Ein Haftungsausschluss speziell für Forderungen aus solchen Drittgeschäften, die ihren Rechtsgrund nicht im Gesellschaftsverhältnis haben, lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung von Gesellschaftsverträgen allein aus den Formulierungen wie „irgendwelche Zahlungsverpflichtungen“ und „Haftungen“ nicht entnehmen. Ebenso wenig ist eine Inanspruchnahme der Kommanditisten auch nicht insoweit subsidiär, als dass der das Darlehen gew...