Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sind wechselseitige Beteiligungen grunderwerbsteuerlich wie eigene Anteile zu behandeln?
Mit Urteil vom - II R 21/12 NWB SAAAE-54613 hat der BFH entschieden, dass im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG bei der Prüfung, ob bei einer zwischengeschalteten Gesellschaft die erforderliche Beteiligungsquote von 95 % erreicht ist, wechselseitige Beteiligungen grds. außer Betracht bleiben müssen. Für eigene Anteile, also Anteile die eine Gesellschaft an sich selbst hält, hat dies der BFH bereits in der Vergangenheit so vertreten. Faktisch führt diese Betrachtung dazu, dass bei Vorliegen von eigenen Anteilen die erforderliche Quote von 95 % bereits durch eine Beteiligung deutlich unterhalb von 95 % erfüllt werden kann. Nun soll dies auch bei wechselseitigen Beteiligungen gelten, also bei Fällen, bei denen die Tochtergesellschaft ihrerseits an der Muttergesellschaft beteiligt ist.
Im fraglichen Fall waren drei Gesellschafter an einer immobilienbesitzenden GmbH (S-GmbH) zu insgesamt 74,8 % beteiligt. Die restlichen Anteile von 25,2 % hielt die S-GmbH selbst. Am veräußerten die drei Gesellschafter ihre Anteile zu 7,4 % an den Kläger, einen e. V., und zu 67,4 % an die F-GmbH. An der F-GmbH waren der e. V. zu 90 % und die K-GmbH zu 10 % beteiligt (wechselseitige Beteiligungen). Alle...