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Steuerpflicht von Erstattungszinsen
JStG 2010 normiert Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte
[i]Löbe, NWB 41/2010 S. 3262; o. V., NWB 31/2012 S. 2531Mit Urteil vom - VIII R 33/07 (BStBl 2011 II S. 503) hatte der BFH entschieden, dass gesetzliche Zinsen i. S. von § 233a AO, die das Finanzamt an den Einkommensteuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind (z. B. Einkommensteuer). Auf dieses BFH-Urteil reagierte der Gesetzgeber mit einer Änderung des EStG im Rahmen des JStG 2010, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG [i]Nichtanwendungsgesetzwurde um einen Satz 3 erweitert: „Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO sind Erträge i. S. des Satzes 1.“ § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n. F. ist nach der Anwendungsregelung in § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG n. F. in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
BFH: JStG 2010 bringt Steuerpflicht klar zum Ausdruck
[i]Gesetz eindeutig: Erstattungszinsen steuerpflichtig, ...Der BFH entschied nun mit Urteil vom - VIII R 36/10 NWB DAAAE-55052, dass im Veranlagungszeitraum 2006 zugeflossene Erstattungszinsen aufgrund des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 Einnahmen aus Kapitalvermögen sind. Die eigene Auffassung des VIII. Senats, § 12 Nr. 3 EStG weise über seinen Wortlaut hinaus auch Steuererstattungen und daran anknüpfende Erstattungszinse...