„Selbstanzeigen – Kein Ende in Sicht“
Steuerberater sind gefordert
Die Zahl der Selbstanzeigen steigt und steigt. Mindestens 25.000 gingen 2013 bei den Behörden ein, mehr als dreimal so viele wie im Vorjahr, meldete das Handelsblatt am 7. Januar. Das sorgt für Beschäftigung, nicht nur bei den Finanzbehörden. Gefragt wie schon lange nicht mehr sind auch die Steuerberater. Sie stehen vor der Herausforderung, dem Ansturm gerecht zu werden, ohne die erforderliche Sorgfalt zu vernachlässigen. Denn bei Abgabe einer Selbstanzeige muss der Steuerberater für deren strafbefreiende Wirkung sorgen; ansonsten droht ihm die Haftung. Dass sich die Haftung nicht nur auf die Folgen einer fehlerhaften oder unterlassenen Selbstanzeige beschränkt, darauf macht Dönmez auf Seite 629 aufmerksam. Als Organ der Rechtspflege muss der Steuerberater den Mandanten umfänglich über die Folgen einer Selbstanzeige aufklären. Hierzu gehören auch die Rechtsfolgen außerhalb des Strafrechts. Tut er dies nicht, begeht er eine Pflichtverletzung, die zur Schadensersatzpflicht führen kann.
Mit den Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Steuerberaters für die Angaben in der von ihm vorbereiteten Steuererklärung hatte sich der BFH in seinem Urteil VIII R 27/10 auseinanderzusetzen. Die Entscheidung ist sowohl zugunsten des Steuerberaters als auch zugunsten seines Mandanten ausgefallen. Denn zum einen ist nach Ansicht der Richter ein Steuerberater, der bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung den Gewinn des Mandanten leichtfertig fehlerhaft ermittelt, nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung, da er selbst keine unrichtigen Angaben gegenüber dem Finanzamt macht. Zum anderen sei das leichtfertige Handeln des Steuerberaters auch nicht dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Im Streitfall kam es damit nicht zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre. Spernau kommentiert die Entscheidung auf Seite 624.
Schneller als gedacht, hat der BFH am die letzte noch beim VI. Senat anhängige Frage zur Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG veröffentlicht. Damit ist geklärt: Sachzuwendungen, die nicht Unternehmen sondern Private zuwenden, sind ebenso wenig durch § 37b EStG pauschalierungsfähig, wie Zuwendungen aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung, etwa verdeckte Gewinnausschüttungen. Denn bei dem Tatbestandsmerkmal „betrieblich veranlasst“ handelt es sich nicht um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, wie Schneider auf Seite 588 aufzeigt. – Die letzte Entscheidung des BFH zu § 37b EStG wird dies sicherlich nicht bleiben. Wie am bekannt wurde, hat das die Klage zum Abzug der Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer, soweit diese wegen Überschreitung der 35 €-Grenze nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, zwar abgewiesen. Die Revision wurde aber zugelassen, die der Kläger auch einlegen wird.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 569
NWB CAAAE-55583