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Arbeitshilfe Februar 2014

Kirchensteuerabzug bei Dividendenausschüttungen

Möglichkeit der Erteilung eines Sperrvermerks

Fritz Schmidt

Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 setzte der Kirchensteuereinbehalt einen schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen beim Ausschüttenden voraus. Mit Wirkung zum 1. 1. 2015 wird dieses Antragsverfahren abgeschafft. Nunmehr ist der Einbehalt der Kirchensteuer zwingend vorzunehmen und der Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss einen Datenabruf über die Kirchensteuerpflicht des Empfängers der Kapitalerträge beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durchführen (Anpassungen der §§ 51a, 52a EStG).

Möchte der Kirchensteuerpflichtige nicht, dass das BZSt Daten zu seiner Religionszugehörigkeit an kirchensteuerabzugsverpflichtete Institutionen übermittelt, kann er von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und direkt beim BZSt einen sog. Sperrvermerk setzen lassen.

Für die zum 31.08. jeden Jahres stattfindende Regelabfrage muss der Sperrvermerk spätestens zum 30.6. beim BZSt eingegangen sein. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den Kirchensteuerpflichtigen jährlich über die Möglichkeit der Erteilung eines Sp...

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