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Track 02 | Körperschaftsteuer: Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
Der BFH hatte bereits 1999 entschieden, dass von den Beteiligungsverhältnissen abweichende – also inkongruente – Gewinnausschüttungen und Wiedereinlagen grundsätzlich auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch darstellen, wenn andere als steuerliche Gründe für solche Maßnahmen nicht erkennbar sind. Dies entspricht mittlerweile seiner ständigen Rechtsprechung. Das BMF hat seinen Nichtanwendungserlass aus dem Jahre 2000 jetzt zwar kassiert, stellt aber hohe Hürden auf.
Das Bundesfinanzministerium hat geregelt: Unter welchen Voraussetzungen sind Gewinnausschüttungen steuerlich anzuerkennen, die von den Beteiligungsverhältnissen abweichen?
Der für die Körperschaftsteuer zuständige I. Senat des Bundesfinanzhofs hatte bereits 1999 entschieden: Inkongruente Gewinnausschüttungen und Wiedereinlagen stellen grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO dar. Das gilt auch dann, wenn – wie beim sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren – andere als steuerliche Gründe nicht erkennbar sind. Dies entspricht mittlerweile der ständigen Rechtsprechung des BFH.
Das BMF hat jetzt darauf hingewiesen: Die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschütt...