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Track 23 | Aufteilung: Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit
Ein Krankengymnast kann nach einem aktuellen Urteil des FG Hamburg nebeneinander eine gewerbliche (als Praxisinhaber) und eine freiberufliche Tätigkeit (als selbst Behandelnder) ausüben. Die Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden kann. Beim BFH ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil anhängig.
Kann ein Krankengymnast in seiner Praxis nebeneinander eine freiberufliche und eine gewerbliche Tätigkeit ausüben? Das Finanzgericht Hamburg hat dies in einem bemerkenswerten Urteil bejaht. Aber sehen wir uns zunächst den Sachverhalt an.
Eine Krankengymnastin betrieb eine eigene Praxis. Sie beschäftigte neben festangestellten Mitarbeitern zusätzlich noch Honorarkräfte. Die Praxis verfügte über vier zugelassene Behandlungsräume. Ein Raum davon wurde ausschließlich von der Chefin selbst benutzt. Das Finanzamt stufte die gesamte Tätigkeit als gewerblich ein. Aufgrund des Umfangs der Fremdleistungen liege keine eigenverantwortliche Tätigkeit mehr vor.
Das FG Hamburg kam hingegen zu dem Ergebnis: Die Tät...