AUV § 8

Abschnitt 2: Erstattungsfähige Kosten

Unterabschnitt 1: Beförderung und Lagerung des Umzugsguts

§ 8 Tiere

1Beförderungsauslagen für bis zu zwei Haustiere werden erstattet, soweit diese üblicherweise in der Wohnung gehalten werden. 2Kosten für Transportbehältnisse, Tierheime, Quarantäne und andere Nebenkosten werden nicht erstattet.

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FAAAE-55193