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Werklieferungen im Ausland
In welchen Fällen ist eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft möglich?
Deutschland gilt als Exportweltmeister. So erbringen auch eine Vielzahl von deutschen Unternehmen (insbesondere aus dem Anlagen- und Maschinenbau) Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG) im Ausland. Diese Lieferungen gelten gem. § 3 Abs. 7 UStG als im Ausland erbracht, nämlich dort wo die Verfügungsmacht am fertigen Werk verschafft wird.
A. Einführung
Unionsrechtlich ist Art. 36 MwStSystRL einschlägig, wonach als Ort der Lieferung jener Ort gilt, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird. Eine einheitliche Rechtsgrundlage für das Drittland gibt es nicht. Es muss aber damit gerechnet werden, dass auch aus Sicht des Drittlands der Ort der Lieferung dort liegt, wo das fertige Werk errichtet wird.
Der deutsche Leistende sieht sich vor der Herausforderung, dass er die ausländischen umsatzsteuerlichen Regelungen prüfen und beachten muss. Die Prüfung der umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen im Ausland sollte nicht erst bei Beendigung der Werklieferung erfolgen, sondern bereits bevor es zur Ausführung der Leistungen kommt. Es ergeben sich in aller Regel eine Vielzahl praktischer Folgen (z. B. mögliche Registrierungspflichten, Auswirkungen auf die Rechnungstellung, Cash-Flow-Gesichtspunkte, Ri...