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Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen zur Vornahme des Vorsteuerabzugs
Zugleich erste Überlegungen zu dem
Die Umsatzsteuer soll in der unternehmerischen Sphäre generell erfolgsneutral wirken. Hierzu kann ein Unternehmer die Vorsteuer für steuerpflichtig an ihn ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen gem. § 15 UStG abziehen. Die Vornahme des Vorsteuerabzugs setzt jedoch den Tatbestand voraus, dass die bezogene Lieferung oder sonstige Leistung auch für den unternehmerischen Bereich erbracht wurde. In einem aktuellen Schreiben bezieht das Bundesfinanzministerium umfangreich Stellung zu dieser Voraussetzung und geht auf aktuelle Rechtsprechung zum Thema ein.
A. Grundlegende Aspekte der Zuordnung von bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Unternehmen
I. Vorbemerkung
Gemäß § 15 Abs. 1 UStG besteht für Unternehmer generell das Recht zur Vornahme des Vorsteuerabzugs, sofern Lieferungen oder sonstige Leistungen von einem anderen Unternehmer für das eigene Unternehmen ausgeführt wurden und der Unternehmer über eine den §§ 14, 14a UStG entsprechende Rechnung verfügt. Der Vorsteuerabzug stellt eine wichtige Größe der Allphasen-Netto-Umsatzsteuer dar und sichert den Grundsatz der Neutralität auf Ebene der einzelnen Unternehmer (siehe z. B. Grunder, i...