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Einkommensteuer | Zur Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Betrieblich veranlasste Zuwendungen i. S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 37b Abs. 2 EStG sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. (2) Der S. 491Antrag auf Beiladung mehrerer tausend Steuerpflichtiger nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich, wenn das Finanzamt die Dritten dem Finanzgericht nicht hinreichend konkret benennt. In diesem Fall kann die grds. zulässige Beiladung unterbleiben.
Man sollte glauben, dass die Feststellung, betrieblich veranlasste Zuwendungen seien nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind, eine Selbstverständlichkeit ist und dass derartige Begriffe, auch wenn sie an verschiedenen Stellen des verwendet werden, einheitlich auszulegen sind. Diese Binsenwahrheit wird aber nicht von allen