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Einkommensteuer | Erstattungszinsen sind steuerbar
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. (2) Die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 verstößt – auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung – nicht gegen Verfassungsrecht. (3) Erstattungszinsen sind keine außerordentlichen Einkünfte i. S. von § 34 EStG.
Das Urteil wird viele enttäuschen, die das Abzugsverbot für Steuerzinsen nach § 12 Nr. 3 EStG einerseits und die – sogar rückwirkende – [i]infoCenter„Zinsen auf Steuern” NWB JAAAA-88464 Besteuerung der Erstattungszinsen andererseits für unausgewogen halten. Abzuwarten bleibt, ob gegen das Urteil – oder gegen andere zu erwartende Entscheidungen – Verfassungsbeschwerde erhoben wird.