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Splitting für verwitwete Alleinerziehende?
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bietet keine realitätsgerechte familienbezogene Entlastung
Nachdem das BVerfG in der [i]infoCenter „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ NWB LAAAD-20240Entscheidung zu den Lebenspartnerschaften erst kürzlich den Familienbezug des Ehegattensplittings besonders herausgestellt hat, fordern verwitwete Alleinerziehende vor dem BFH und dem BVerfG mit guten Gründen ihre Besteuerung nach dem Splittingtarif ein. Diese Steuerpflichtigen können auf eine frühere Regelung verweisen, nach der ihnen diese Vergünstigung bis zum Veranlagungszeitraum 1974 zugestanden hatte. Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG ist nicht geeignet, die kindbedingten, zwangsläufigen Aufwendungen für den Familienhaushalt Alleinerziehender realitätsgerecht abzugelten.
I. Neue Akzente beim Ehegattensplitting
[i]Ehegattensplitting vs. IndividualbesteuerungDas Ehegattensplitting ist in Bewegung geraten. Nachdem diese Form der Ehegattenbesteuerung außer in Polen und Luxemburg in keinem der anderen EU-Staaten gilt und Länder wie Großbritannien, Schweden, die Niederlande, Spanien, Portugal oder Österreich die gemeinsame Besteuerung von Eheleuten zugunsten einer Individualbesteuerung abgeschafft haben, hat sich der deutsche Gesetzgeber erst kürzlich wieder mit Nachdruck zur Splitting-Besteuerung bekannt. Auf den Beschluss des BVerfG vom S. 550 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2...BStBl 1982 II S. 717, 726