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infoCenter (Stand: November 2021)

Grundlagen der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Am ist das Gesetz über die „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung” in Kraft getreten. Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern steht es nun frei, im Rahmen der Partnerschaftsgesellschaft die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern lediglich um eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Sowohl die PartG als auch die PartGmbB sind Personenhandelsgesellschaften mit teilweiser beschränkter Haftung. Sie unterscheiden sich lediglich in der Reichweite der persönlichen Haftung der Partner.

II. Inhalt und Umfang der Haftungsbeschränkungen

Bei der klassischen PartG haften die Partner für allgemeine Verbindlichkeiten der Partnerschaft als Gesamtschuldner. Für berufliche Fehler wird bei der normalen PartG die Haftung auf diejenigen Partner beschränkt, die mit der Bearbeitung des Mandats beauftrag waren. Ferner wird bereits bei der bisherigen PartG die Möglichkeit eröffnet, die Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zu beschränken, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.

Dieser Gedanke wird nun durch das PartGmbB aufgegriffen. Danach haftet für Verbindlichkeiten der Partnerschaft wegen Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft zu diesem Zeitpunkt eine durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält und der Name der Partnerschaft einen die Haftungsbegrenzung zum Ausdruck bringenden Zusatz enthält. Soweit die Haftungsbegrenzung reicht, wird also die persönliche Haftung sämtlicher Partner nach § 8 Abs. 1 oder Abs.2 PartGG ausgeschlossen.

Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen greift nur für berufliche Fehler und umfasst nicht sonstige Verbindlichkeiten der Partnerschaft.

Beispiel: Die Partner einer PartGmbB haften beispielsweise aus Kauf, Miet- oder Dienstverträgen weiterhin als Gesamtschuldner.

Der gesetzlichen Neuregelung liegt die Annahme zugrunde, dass die Mandatsverträge regelmäßig von der Partnerschaft und nicht den einzelnen Partnern geschlossen werden. Sofern einzelne Partner Mandate im eigenen Namen annehmen, haften sie persönlich. Ebenso bleibt die persönliche Haftung der einzelnen Partner für deliktische Ansprüche bestehen.

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