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FG Düsseldorf | Keine Vollverzinsung für zinslos zu stundende Wegzugsteuer
(1) Im Rahmen der Ermittlung der nach § 233a Abs. 1 AO festzusetzenden Zinsen zur Einkommensteuer ist die gem. § 6 Abs. 1 AStG geschuldete und nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 AStG zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stundende Steuer (Wegzugsteuer) nicht bei der festgesetzten Steuer i. S. von § 233a Abs. 3 AO zu berücksichtigen. (2) Eine Festsetzung von Zinsen auf die geschuldete, aber verspätet festgesetzte Steuer verletzt ebenso wie die Festsetzung von Zinsen auf die festgesetzte, aber gestundete Steuer in unzulässiger Weise die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV.
Die Kl. hatten ihren Lebensmittelpunkt 2006 von Deutschland nach Österreich verlagert. Durch den Wegzug verwirklichte der eine Kl. den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG (hinsichtlich seiner GmbH-Anteile) bzw. des § 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG 1995 (hinsichtlich der einbringungsgeborenen Anteile). Der Einko...