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Umsatzsteuer | Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Steuersatzermäßigung
Die Steuersatzermäßigung für die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker gem. § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG umfasst sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) und die Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) von Zahnersatz, nicht indes die Lieferung anderer Gegenstände (z. B. Beatmungsmasken; Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 6 1999/2005 UStG; Art. 28 Abs. 3 Buchst. a i. V. mit Anlage E Nr. 2 i. V. mit Art. 13 Teil A Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG).
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer für „die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker“ auf 7 % der Bemessungsgrundlage. Bei einer Auslegung entsprechend der 6. EG-Richtlinie sind nur Dienstleistungen und damit sonstige Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, als „Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker“ i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG anzusehen. Soweit der Zahntechniker Lieferungen erbringt, sind nur solche von Zahnersatz ermäßigt zu besteuern. ...