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Zur Rentenversicherungspflicht bei Pflegeleistungen gegenüber Angehörigen
Wer einen Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegt, ist rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge zahlt die Pflegeversicherung. Voraussetzung ist allerdings ein Pflegeumfang von wenigstens 14 Wochenstunden. Hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) den erforderlichen Umfang der häuslichen Pflege nicht im Einzelfall festgestellt, ist auf die schlüssigen und glaubhaft gemachten Angaben der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen abzustellen. Im entschiedenen Fall wurde der Klägerin, die ihre Schwiegermutter gepflegt hatte, der Antrag auf Prüfung der Rentenversicherungspflicht und Zahlung der Versicherungsbeiträge durch die Pflegeversicherung abgelehnt mit der Begründung, dass der ...