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Vereinsrecht | Kündigungsschutz für Vereinsgeschäftsführer
Organmitglieder juristischer Personen und Vertreter von Personengesamtheiten sind vom Geltungsbereich des allgemeinen Kündigungsrechts (§§ 1–13 KSchG) selbst dann ausgeschlossen, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis ausdrücklich als Arbeitsverhältnis bezeichnet wird (§ 14 Abs. 1 KSchG). Dieser Ausschluss gilt für den besonderen Vertreter eines Vereins i. S. des § 30 BGB (vgl. [i]Werner, NWB 32/2013 S. 25562 AZR 719/00 NWB XAAAB-93798) selbst dann, wenn er nur eine gesetzliche – satzungsmäßige – Vertretungsmacht für „gewisse“ Geschäfte besitzt und damit den Verein – anders als der Vorstand i. S. des § 26 BGB – auch ohne satzungsgemäße Beschränkungen nicht umfassend nach außen vertritt. Entscheidend für den Ausschluss des Kündigungsschutzes ist mithin nicht die Reichweite der Vertretungsmacht, sondern bere...