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KSR Nr. 2 vom Seite 10

Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

Entschädigungsanspruch nach §§ 198 ff. GVG

Matthias Gehm

Nur eine unvertretbare Verzögerung ist entschädigungspflichtig. Das Gericht kann zwei Jahre nach Klageeingang mit Verfahrensförderung zuwarten.

Sachverhalt und Entscheidung des BFH

Der Kläger machte Nichtvermögensschaden (§ 198 Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG) und Zinsschaden (§ 198 Abs. 1 GVG) geltend. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die Nichtzahlung von Kindergeld. Das Finanzgerichtsverfahren dauerte von Februar 2004 bis November 2012.

Im Juni 2004 erteilte das Finanzgericht den Rechtshinweis, dass ein ausländischer Kindergeldanspruch entscheidungserheblich sei. Die diesbezügliche Ermittlung wurde der Kindergeldkasse überlassen. Im April 2009 wurde zum Erörterungstermin vor dem Finanzgericht geladen. Mit Zustimmung der Beteiligten wurde im Juni 2009 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über den ausländischen Kindergeldanspruch angeordnet. Im April 2010 regte das Finanzgericht bei der Familienkasse an, von der ausländischen Behörde die Kindergeldentscheidung zu erfragen. Die Familienkasse leitete deren Antwort vom August 2010, dass kein dortiger Kindergeldanspruch bestehe, nicht an das Finanzgericht weiter. Im August 2011 forderte das Finanzgericht den Kläger auf, eine entsprechende ausländisc...

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