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Flächenbezogene Vorsteueraufteilung bei einer Immobilie
§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit Unionsrecht vereinbar
Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine Aufteilung der abzugsfähigen Vorsteuer nach einem Umsatzschlüssel nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Diese Regelung steht grundsätzlich in Einklang mit dem EU-Recht (vgl. , BLC Baumarkt). Voraussetzung ist jedoch, dass die herangezogene Methode eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs gewährleistet. Nunmehr liegt die Folgeentscheidung des BFH vor.
Der Sachverhalt des Streitfalls
Die Klägerin baute von 2003 bis 2004 ein Wohn- und Geschäftshaus. Nach der Fertigstellung Ende 2004 vermietete sie es sowohl steuerpflichtig als auch steuerfrei. Die anteilige abzugsfähige Umsatzsteuer ermittelte sie dabei auch auf der Grundlage der im Jahr 2003 kalkulierten Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen zu privaten Wohnzwecken (152.000 €) und der Vermietung von Geschäftsräumen (179.000 €). Daraus ergab sich ein Anteil abzugsfähiger Vorsteuer von 54,07 %. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, die Vorsteuern seien für das Jahr 2004 nach einem Flächenschlüssel aufzuteilen. Da die steuerpflichtig vermieteten Geschäftsräume nur 34,4 % der ge...