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Unionsrecht bricht nationales Recht
Abgrenzung zwischen Spring- und Schlachtpferden
Besteuert das nationale Recht eine Leistung ermäßigt, obwohl sie nach dem Unionsrecht dem Regelsteuersatz unterliegt, kann sich der zum Vorsteuerabzug Berechtigte auf die vorrangige Anwendung des Unionsrechts berufen. Ob eine in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer „gesetzlich geschuldet“ wird, ist unter Berücksichtigung des Unionsrechts zu entscheiden.
Lieferung von Springpferden unterlag nach nationalem Recht im Streitjahr 2011 dem ermäßigten Steuersatz
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren war die Lieferung eines Springpferdes im Rahmen eines Mietkaufvertrags. Der Erwerber erhielt hierfür vom Veräußerer eine Rechnung, in der die Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz berechnet und ausgewiesen war. Diese in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte der Erwerber im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt wies dagegen auf die im Streitjahr 2011 geltende (deutsche) Rechtslage hin, wonach für die Lieferung von Pferden der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit der Anlage 2 Nr. 1 Buchst. a maßgeblich sei. Demnach könne ein Vorsteuerabzug nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes gewährt werden, weil nur insoweit die Umsatzsteuer für die strittige Lie...