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Bindung des Betriebsstättenfinanzamts an eine Lohnsteueranrufungsauskunft
Nachforderungsverfahren als Fortsetzung des Lohnsteuerabzugsverfahrens
Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden. Das Finanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (richtigen oder unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nachfordern.
Möglichkeit der Inanspruchnahme von Arbeitnehmern im Lohnsteuerabzugsverfahren
Der Arbeitnehmer kann nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG für seine Lohnsteuer als (Gesamt-)Schuldner neben dem Arbeitgeber u. a. in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat (vgl. , BStBl 2011 II S. 479). Nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer kann deshalb von der Finanzbehörde grundsätzlich von ihm als Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) nachgefordert werden, und zwar auch nach Ablauf des Kalenderjahres.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Gesamtschuldner der Lohnsteuer (§ 42d Abs. 3 Satz 1 EStG), so dass grundsätzlich beide haften. Allerdings kann der Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung in § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG – im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung – nur in bestimmten Fäll...