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Kein Betriebsausgabenabzug für Erststudium
Abgrenzung Betriebsausgaben/Werbungskosten und Sonderausgaben
Der BFH hat entschieden, dass für Aufwendungen für ein Studium, das eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, kein Betriebsausgabenabzug in Betracht kommt.
Problemstellung
Im Jahr 2004 hatte der Gesetzgeber mit dem AOÄndG Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung im neu gefassten § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zur Höhe von 4.000 € im Kalenderjahr zum Sonderausgabenabzug zugelassen und gleichzeitig § 12 EStG durch eine neue Nr. 5 ergänzt, wonach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium als nichtabzugsfähige Ausgaben zu bewerten sind, es sei denn, diese Maßnahmen finden im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt. Diese Regelung trat mit Wirkung vom in Kraft und entsprach der langjährigen Rechtsprechung des BFH zum grundsätzlichen Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung (, BStBl 1996 II S. 450).
Nachdem der BFH diese Rechtsprechung 2011 aufgeben und entschieden hatte, das grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten eines Studiums und einer Erstausbildung stehe der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung nicht entgegen, reagierte der...BGBl 2011 I S. 2592