Frage des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen bei fehlender Adressierung an den Leistungsempfänger
Leitsatz
1. Eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll, muss Namen und Anschrift des Leistungsempfängers enthalten und
zwar nach ständiger BFH-Rechtsprechung in der Form, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Leistungsempfängers
möglich ist. Bei abweichenden Firmennamen bzw. unvollständigen Angaben müssen sich der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers
eindeutig, beispielsweise aus anderen Unterlagen feststellen lassen können.
2. Geht aus einer "berichtigten" Rechnung ein anderer - neuer - Leistungsempfänger hervor, handelt es sich dabei nicht nur
um eine Rechnungsergänzung, sondern um eine weitere Rechnung.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 11 Nr. 50 DStR 2014 S. 11 Nr. 50 DStRE 2015 S. 352 Nr. 6 DStZ 2014 S. 95 Nr. 4 EFG 2014 S. 394 Nr. 5 Ubg 2015 S. 248 Nr. 4 GAAAE-54575
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 16.12.2013 - 5 V 1915/13 U
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