BGH Beschluss v. - IX ZR 293/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 Die Entscheidung der Frage, ob sich die Verfehlung der Hilfsperson von dem ihr übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist, oder ob zwischen der schadensstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm übertragenen Aufgaben ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht (vgl. , WM 2012, 837 Rn. 19; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, VersR 1989, 522), ist aufgrund tatrichterlicher Würdigung erfolgt, die im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen ist.

3 Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
CAAAE-54559