BGH Beschluss v. - 4 StR 501/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Erwerbs "und Besitzes" (richtig: in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz) einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Von der Bildung einer Gesamtstrafe mit den durch Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom und Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom verhängten Geldstrafen hat es abgesehen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Das Landgericht hätte, wie der Generalbundesanwalt zu Recht angemerkt hat, über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den nicht einbezogenen Geldstrafen der Amtsgerichte Schwelm und Hattingen entscheiden müssen.

3 Wird - wie hier - von der Einbeziehung mehrerer nicht erledigter Geldstrafen in eine Gesamtstrafe gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz StGB abgesehen, ist auch im Verfahren nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB insoweit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz StGB auf eine Gesamtgeldstrafe zu erkennen (, BGHSt 25, 382; LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 55 Rn. 46). Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch im Umfang der Aufhebung dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.

4 2. Ob die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerfrei gebildet worden ist, kann dahinstehen, da ein nach den insoweit lückenhaften Urteilsgründen möglicher Rechtsfehler den Angeklagten nicht beschweren würde.

5 Das Landgericht teilt nicht mit, wann die im Dezember 2011 angekaufte und in der Folgezeit von dem Angeklagten "bei sich zu Hause" aufbewahrte halbautomatische Pistole sichergestellt worden ist. Sollte die Sicherstellung erst nach dem erfolgt sein, wäre der unerlaubte Besitz an der halbautomatischen Kurzwaffe im Zeitpunkt der Verurteilung durch das Amtsgericht Schwelm noch nicht beendet gewesen (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 55 Rn. 7). Da einer noch nicht erledigten rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe auch dann eine Zäsurwirkung zukommt, wenn diese Geldstrafe in Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen bleiben soll (, NStZ-RR 2012, 170; Beschluss vom - 2 StR 294/03, Rn. 6, insoweit in NStZ 2004, 329 nicht abgedruckt; Urteil vom - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184; Beschluss vom - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 194), hätte dann eine Gesamtstrafe nur aus den beiden Einzelstrafen für die Betäubungsmitteldelikte gebildet werden können, während die für den Erwerb und den tateinheitlichen Besitz der halbautomatischen Kurzwaffe nach § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren gesondert bestehen geblieben wäre. Weil das Landgericht für die Betäubungsmittelstraftaten auf Freiheitsstrafen von drei Jahren und sieben Monaten und zwei Jahren erkannt hat, vermag der Senat jedoch auszuschließen, dass die Summe aus einer hieraus zu bildenden Gesamtstrafe und der Einzelstrafe von zwei Jahren für das Waffendelikt geringer ausgefallen wäre, als die jetzt gebildete Gesamtstrafe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAE-54355