Auskunftsersuchen zur Förderungsfähigkeit eines geschlossenen Immobilienfonds nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG)
Leitsatz
1. Aufwendungen für die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds mit mehreren Tausend Anlegern sind auch vor der
im Dezember 2011 beschlossenen und zum in Kraft getretenen Neufassung des § 2 Abs.1 Nr. 5a 5. VermBG nicht förderungsfähig,
da der Erwerb von Miteigentumsanteilen im tausendstel Bereich aus dem der möglichst risikolosen Vermögensbildung von Arbeitnehmern
dienenden Anwendungsbereich des Gesetzes auszuklammern ist.
2. Bei einer Anlageform, die sowohl in Wohngebäude als auch in festverzinsliche Wertpapiere und Aktien investiert, ist für
eine Förderung nach dem 5. VermBG Voraussetzung, dass die Förderungsbedingungen für beide Anlageformen vorliegen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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