§ 17 Anwendungsvorschriften [1]
(1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem angelegt werden.
(2) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem angelegt werden, gilt, soweit Absatz 5 nichts anderes bestimmt, § 17 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 137) – Fünftes Vermögensbildungsgesetz 1989 –, unter Berücksichtigung der Änderung durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl I S. 2749).
(3) Für vermögenswirksame Leistungen, die im Jahr 1994 angelegt werden auf Grund eines vor dem abgeschlossenen Vertrags
nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 zum Erwerb von Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die keine Aktien oder Wandelschuldverschreibungen im Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Abs. 2 Satz 1 sind, oder
nach § 6 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 über die Begründung eines Geschäftsguthabens bei einer Genossenschaft, die keine Genossenschaft im Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g, Abs. 2 Satz 2 ist, oder
nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 über die Übernahme einer Stammeinlage oder zum Erwerb eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die keine Gesellschaft im Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Abs. 2 Satz 3 ist,
gelten statt der vorstehenden §§ 2, 4, 6 und 7 die §§ 2, 4, 6 und 7 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989.
(4) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 angelegt werden, gilt § 17 Abs. 5 und 6 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989.
(5) 1Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem auf Grund eines Vertrags im Sinne des Absatzes 3 angelegt worden sind, gelten § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 über Fristen für die Verwendung vermögenswirksamer Leistungen und über Sperrfristen nach dem nicht mehr. 2Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 17 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 über die Begründung einer oder mehrerer Beteiligungen als stiller Gesellschafter angelegt worden sind, gilt § 7 Abs. 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 630) über die Sperrfrist nach dem nicht mehr.
(6) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem angelegt worden sind, gilt § 13 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 406).
(7) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 451) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem angelegt werden.
(8) § 8 Abs. 5, § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b und § 15 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1509) sind erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem angelegt werden.
(9) § 4 Abs. 4 Nr. 4 und § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2373) ist erstmals bei Verfügungen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden.
(10) § 14 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1959) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem angelegt werden, und in Fällen, in denen am über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden ist.
(11) § 13 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1768) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem angelegt werden.
(12) § 2 Absatz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2592) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem angelegt werden.
(13) 1§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1809) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 angelegt werden. 2§ 4 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie § 8 Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1809) sind erstmals bei Verfügungen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.
(14) 1Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung [2] der §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie des § 15 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1809) durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. 2Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie der § 15 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2592) weiter anzuwenden.
(15) 1§ 2 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom (BGBl I S. 4318) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem angelegt werden. 2§ 4 Absatz 4 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom (BGBl I S. 4318) ist erstmals bei Verfügungen nach dem anzuwenden.
(16) Zur Abwicklung von Verträgen, die vor dem unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 4 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung abgeschlossen wurden, sind das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Absatz 3 genannte Gläubiger verpflichtet, die Daten nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 1 zu übermitteln, es sei denn, der Arbeitnehmer hat der Datenübermittlung schriftlich widersprochen.
(17) § 13 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom (BGBl 2023 I Nr. 354) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem angelegt werden.
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VAAAA-73630