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Steuerrecht | Unüblicher Verzicht führt zum Teilabzugsverbot
Bei einem Besitzunternehmer kommt es zur Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 EStG, wenn er im Rahmen der Betriebsaufspaltung in nicht fremdüblicher Weise auf die Pachtzahlungen „seiner“ Betriebs-GmbH verzichtet. Als nicht fremdüblich kann ein [i]Unbefristeter Verzicht nicht fremdüblich unbefristeter Verzicht anzusehen sein. Die Folge: Die laufenden Aufwendungen des Besitzunternehmers sind nur zu 60 % abziehbar, während substanzbezogene Aufwendungen wie AfA und Erhaltungsaufwand weiter voll abziehbar sind.
Der [i]Kündigung statt Verzicht ist fremdüblich BFH bejahte die Anwendbarkeit des § 3c Abs. 2 EStG: Denn ein fremder Dritter hätte nicht unbefristet auf die Pacht verzichtet. Zwar sollte der Pachtverzicht nach dem Wortlaut der Vereinbarung nur „vorübergehend“ sein. Tatsächlich zahlte die Betriebs-GmbH aber vier Jahre lang keine Pacht. Ein fremder Dritter hätte st...