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NWB direkt Nr. 6 vom Seite 102

Einkommensteuerpauschalierung nach § 37b EStG nur in den Grenzen einkommensteuerbarer Einkünfte

Professor Dr. Stefan Schneider

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAE-54093Der BFH hat erstmals mit drei Urteilen vom - VI R 52/11 NWB SAAAE-52617, VI R 57/11 NWB CAAAE-52618 und VI R 78/12 NWB MAAAE-52619 zur Steuerpauschalierung nach § 37b EStG entschieden: Danach erfasst § 37b EStG – entgegen BMF – nur solche Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Das gilt auch für Geschenke i. S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und für Zuwendungen an Arbeitnehmer; § 37b Abs. 1, 2 EStG erweitert also nicht den Lohnbegriff. § 37b EStG normiert keine weitere Einkunftsart, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Einkommensteuer-Erhebungsform.

Ausführlicher Beitrag s..

§ 37b EStG setzt entstandene Einkommensteuer voraus: [i]Keine achte EinkunftsartDer BFH stellt klar, dass – entgegen BMF-Schreiben zu § 37b EStG vom (BStBl 2008 I S. 566, Rn. 13) – auch im Rahmen des § 37b EStG Wertzuflüsse, die keinen Einkünftetatbestand erfüllen, keiner Einkommensteuer unterliegen. Der Wortlaut des § 37b EStG ist eindeutig, „Einkommensteuer […] für betrieblich veranlasste Zuwendungen“ setzt eine entstandene Einkommensteuer voraus, § 37b EStG ist unter „VI. Steuererhebung“ geregelt und normiert keine achte Einkunftsart. [i]Gilt sowohl für Sachzuwendungen an Kunden und AN als auch für GeschenkeDies gilt einheitlich für alle Anwendungsfälle des § 37b EStG, also für Sachzuwendungen an Kunden, Geschäftsfreunde, Dritte (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und...

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