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LG Düsseldorf 16.10.2013 9 O 434/12, NWB 6/2014 S. 336

Gesellschaftsrecht | Persönliche Haftung des Geschäftsführers für UG ohne Zusatz „haftungsbeschränkt“

Die Firma der Unternehmergesellschaft, obwohl eigentlich eine GmbH, hat als Rechtsformzusatz zwingend entweder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ zu enthalten (§ 5a GmbHG). Sonstige Varianten sind nicht zulässig. Ebenso wenig erlaubt ist eine Abkürzung oder Umformulierung des Zusatzes „haftungsbeschränkt“, da mit diesem Hinweis eine deutliche Warnfunktion gegenüber dem Rechtsverkehr [i]infoCenter „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ NWB FAAAD-82746 verbunden sein soll. Bezeichnet nun der geschäftsführende Gesellschafter-Geschäftsführer bei Vertragsabschluss das Unternehmen zwar als Unternehmergesellschaft, lässt dabei aber den Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ weg, rechtfertigt dieser Verstoß gegen § 5a GmbHG zwar eine entsprechende Sanktionierung des Registergerichts mittels Zwangsgelder (§ 79 GmbHG), führt aber nicht stets zwingend auch zu...

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