Die Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. nach § 4 Abs. 3 EStG stehen nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis.
Die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 4 Abs. 3 EStG kann durch ausdrückliche Erklärung, der ein entsprechendes Verhalten folgt
oder aber schlicht durch konkludentes Handeln ausgeübt werden.
Das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG steht nicht buchführungspflichtigen
Stpfl. grds. unbefristet zu.
Durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses i.S. des § 4 Abs. 1 EStG kann ein zuvor erklärter
Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-/Überschussrechnung wirksam widerrufen werden.
Hierin liegt kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart, wenn dadurch lediglich die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
angewandte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG fortgeführt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 86 Nr. 3 BBK-Kurznachricht Nr. 7/2014 S. 314 DStR 2015 S. 6 Nr. 6 DStRE 2015 S. 515 Nr. 9 DStZ 2014 S. 53 Nr. 3 EFG 2014 S. 243 Nr. 4 GStB 2014 S. 118 Nr. 4 KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 2 StBW 2014 S. 127 Nr. 4 ZAAAE-53293
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 16.10.2013 - 9 K 124/12
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