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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 124/12 EFG 2014 S. 243 Nr. 4

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3

Wechsel der Gewinnermittlungsart

Leitsatz

  1. Die Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. nach § 4 Abs. 3 EStG stehen nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis.

  2. Die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 4 Abs. 3 EStG kann durch ausdrückliche Erklärung, der ein entsprechendes Verhalten folgt oder aber schlicht durch konkludentes Handeln ausgeübt werden.

  3. Das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG steht nicht buchführungspflichtigen Stpfl. grds. unbefristet zu.

  4. Durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses i.S. des § 4 Abs. 1 EStG kann ein zuvor erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-/Überschussrechnung wirksam widerrufen werden. Hierin liegt kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart, wenn dadurch lediglich die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angewandte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG fortgeführt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2014 S. 86 Nr. 3
BBK-Kurznachricht Nr. 7/2014 S. 314
DStR 2015 S. 6 Nr. 6
DStRE 2015 S. 515 Nr. 9
DStZ 2014 S. 53 Nr. 3
EFG 2014 S. 243 Nr. 4
GStB 2014 S. 118 Nr. 4
KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 2
StBW 2014 S. 127 Nr. 4
ZAAAE-53293

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 16.10.2013 - 9 K 124/12

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