Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Einbeziehung in einen USt-Betrug
Leitsatz
1) Der Vorsteuerabzug ist trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zu versagen, wenn feststeht, dass der Abzug in betrügerischer
Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird.
2) Danach besteht kein Vorsteueranspruch, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer selbst eine Steuerhinterziehung
begeht oder er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Steuerhinterziehung
einbezogen war. Wusste er dies nicht und hätte er es auch nicht wissen müssen, kann ihm hingegen der Vorsteuerabzug nicht
versagt werden.
3) Das Finanzamt trägt die objektive Feststellungslast für die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug, wenn für den Unternehmer
keine genügenden Anhaltspunkte für das Bestehen von Unregelmäßigkeiten oder einer Steuerhinterziehung in Bezug auf den Leistenden
und/oder die Leistung vorlagen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2014 S. 116 Nr. 4 EFG 2014 S. 324 Nr. 5 PStR 2014 S. 58 Nr. 3 UStB 2014 S. 72 Nr. 3 HAAAE-53273
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FG Münster, Beschluss v. 16.12.2013 - 15 V 3684/13 U
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