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Haftungsrelevante Kunstfehler in der Krisenberatung
Insolvenzplan-Kenntnisse werden immer wichtiger
Die Krisen- und Entschuldungsberatung wird weiter zunehmen. Insbesondere die Reformen der InsO sind werbewirksam und eröffnen gleichzeitig ein (konkurrierendes) Arbeitsfeld für besonders qualifizierte Sanierungsberater aus verschiedenen Berufsständen. Dabei droht, dass insbesondere der nicht professionelle Umgang mit Insolvenzplänen als haftungsrelevanter Kunstfehler eingeordnet wird.
I. Die Schlussfolgerungen aus den Urteilen zur insolvenznahen Beratung des BGH
1. Die Haftungsgrundsätze
Für die Beraterhaftung ist auf die Rechtsprechung für Rechtsanwälte und Steuerberater zurückzugreifen. Sie ist Grundlage für alle Fälle spezieller Beratungsleistung. Wer sich ihre typischen Kompetenzen anmaßt, muss auch für die Erwartungen der Mandanten einstehen.
Der IX. Zivilsenat des BGH hat vor Kurzem zwei Revisionsentscheidungen zur insolvenznahen Beratung veröffentlicht:
NWB FAAAE-34285, zur Begrenzung der Beratungshinweise bei einem allgemeinen (steuerrechtlichen) Mandat.
NWB TAAAE-39856, zu aufklärungsrichtigem Verhalten bei Eingehen auf die insolvenznahe Situation des Mandanten.
[i]Kühne, Neue BGH-Urteile zu Hinweis- und Warnpflichten bei Insolvenzreife, NWB-BB 10/2013 S. 306 NWB QAAAE-44694
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