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Änderung der Bemessungsgrundlage
, Ibero Tours GmbH
Der EuGH hat klargestellt, dass ein Reisebüro, das als Vermittler für einen Reiseveranstalter tätig ist und einem Reisekunden einen selbst finanzierten Preisnachlass gewährt, nicht zu einer Minderung seiner Umsatzsteuerschuld berechtigt ist. Der EuGH widerspricht damit der in Abschn. 17.2. Abs. 10 Satz 3 UStAE wiedergegebenen nationalen Rechtsauffassung
A. Leitsatz
Die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom , Elida Gibbs (Rs. C-317/94), zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.
B. Sachverhalt
Es handelt sich um ein Verfahren zum deutschen Steuerrecht. Eine GmbH bietet als Vermittler Reiseleistungen an, die Reiseveranstalter an Kunden erbringen und die bei...