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Vorsteueraufteilung bei Gebäuden
Noch vor einer Entscheidung des BFH zur Vorsteueraufteilung bei Gebäuden veröffentlichte das FG Hamburg ein Urteil vom , 1 K 194/11, in dem es sich zwischen der direkten und unmittelbaren Zuordnung bzw. der Aufteilung nach Umsatz- oder Flächenschlüssel entscheiden musste. Aber auch das Urteil des BFH in dem Verfahren V R 19/09 ist zwischenzeitlich veröffentlicht, so dass sich das FG Hamburg mit seiner Entscheidung für den Flächenschlüssel in guter Gesellschaft befindet.
A. Sachverhalt
Die Klägerin hatte in den Streitjahren 2007 und 2008 einen Teil eines größeren Geschäftsgebäudes gemietet und vermietete als gewerblicher Zwischenmieter diesen Teil des Gebäudes an mehrere Endmieter. An einen Teil der Endmieter wurde nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG steuerfrei, im Übrigen steuerpflichtig vermietet. Ein weiterer Teil der durch die Klägerin angemieteten Fläche stand in den Streitjahren leer.
Nach den abgeschlossenen Verträgen hatte die Klägerin im Streitjahr 2007 keine Miete für die leer stehenden Flächen zu zahlen. Ansonsten ließ sich die zu zahlende Miete konkret den wiederum durch die Klägerin von den Endmietern vereinnahmten Mieten – auch hinsichtlich der Aufteilung steuerfrei zu ...