FinMin Schleswig-Holstein - USt-Kurzinfo 1/2014

Belegnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG, § 17a UStDV) – Anhang VII der Abfallverbringungsverordnung als Form einer Gelangensbestätigung – VI 358 – S 7141 – 024

Rz. 4: Belegnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG, § 17a UStDV) – Anhang VII der Abfallverbringungsverordnung als Form einer Gelangensbestätigung – VI 358 – S 7141 – 024

Nach Art. 18 der Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verbringung von Abfällen – ABl EU 2006 L 190 S. 1) ist die Verbringung bestimmter Abfälle mittels einer nach Anhang VII der Verordnung ausgestellten Bestätigung (siehe Anlage) zu dokumentieren. Es ist gefragt worden, ob diese Bestätigung als Gelangensbestätigung i. S. d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV verwendet werden kann.

Das BMF hat hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mitgeteilt, dass eine solche Bestätigung grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Lieferungen für Zwecke der Gelangensbestätigung verwendet werden kann (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 UStDV). Aus dem Beleg muss u. a. der jeweilige EU-Mitgliedstaat, in den der gelieferte Gegenstand im Rahmen der innergemeinschaftlichen Lieferung gelangt, und der dort belegene Bestimmungsort des Liefergegenstands (z. B. Stadt, Gemeinde) hervorgehen.

Die Entscheidung, ob mit Anhang VII der Abfallverbringungsverordnung in Fällen innergemeinschaftlicher Lieferungen der Belegnachweis tatsächlich entsprechend den Anforderungen von § 17a UStDV geführt worden ist, kann jedoch nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls getroffen werden.

Rz. 6 (nfD): Trennung der Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis – VI 358 – S 7200 – 612

Erbringt ein Unternehmer mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis, ist dieser zur zutreffenden Besteuerung der einzelnen Leistungen aufzuteilen.

Mit , hat der BFH entschieden, dass die Aufteilung eines Gesamtverkaufspreises nach der „einfachstmöglichen” Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Liefert der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises gelieferten Gegenstände auch einzeln, ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.

Nach Abschn. 10.1 Abs. 11 Satz 5 UStAE in der Fassung des sind daneben auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen. Danach ist im Bereich der Gastronomie (Speisen und Getränke zum Mitnehmen) eine Aufteilung nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes regelmäßig zulässig.

Die Umsatzsteuer-Kurzinformation Nr. 124, Tz. 6, ist durch die Einfügung des Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE überholt.

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Fundstelle(n):
BAAAE-53155