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SteuerStud Nr. 2 vom Seite 70

Gewinnermittlung im Fall einer Einbringung

NWB GAAAE-30151

Gewinnermittlung im Fall einer Einbringung:
Einbringung – Zurückbehaltung von Forderungen – Restbetriebsvermögen

Sachverhalt:
Der Kläger ist Steuerberater und führte zunächst eine Einzelpraxis. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG. Mit zwei weiteren Steuerberatern vereinbarte er die Gründung einer Sozietät. Er verpflichtete sich, seine bisherige Einzelpraxis unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven einzubringen. Der Kläger war jedoch nicht verpflichtet, Honorarforderungen die in seiner Einzelpraxis entstanden waren, miteinzubringen. Er behielt diese zurück und zog sie nach der Einbringung selbst ein. Eine Besteuerung sollte seiner Meinung nach erst erfolgen, wenn ihm die Honorare tatsächlich i. S. des § 11 EStG zufließen.

Das FA war der Auffassung, dass die ausstehenden Forderungen des Klägers zum Einbringungszeitpunkt vollständig mit dem Teilwert in der Übergangsgewinnermittlung zu erfassen und folglich auch zu versteuern seien.

1. Handelt es sich trotz der zurückbehaltenen Forderungen um eine Einbringung i. S. des § 24 UmwStG?


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Ja, die Voraussetzungen einer Einbringung nach § 24 UmwStG liegen vor. Denn die Einbringung erforde...

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