Keine Berücksichtigung negativer Einnahmen aus Kapitalvermögen bei trotz Setzung einer gerichtlichen Frist nach § 79b Abs.
2 FGO vom Kläger unterlassener fristgerechter detaillierter Bezeichnung und Berechnung der einzelnen negativen Einnahmen auf
der Grundlage zahlreicher Belege
Leitsatz
1. Beantragt der Kläger die Berücksichtigung negativer Einnahmen aus Kapitalvermögen, ist aber nicht nachvollziehbar, wie
sich der vom Kläger insgesamt beantragte negative Betrag zusammensetzt, so ist es nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl
von Bankbelegen nicht ohne weiteres ersichtliche Einkünfte zu ermitteln, deren nähere Bezeichnung und Berechnung ein Steuerpflichtiger
trotz gerichtlicher Aufforderung unter Setzung einer Frist nach § 79b Abs. 2 FGO unterlässt.
2. Wird die detaillierte Berechnung (s. 1.) erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und sieht sich der Finanzamtsvertreter
zu einer Überprüfung der Berechnung des Klägers und einer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, so
ist die Berechnung infolge der ansonsten eintretenden Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits nach § 79b Abs. 3 FGO zurückzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 14 DStRE 2014 S. 694 Nr. 11 EFG 2014 S. 367 Nr. 5 Ubg 2014 S. 466 Nr. 7 PAAAE-52806
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.05.2013 - 10 K 10073/10
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