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IWB Nr. 3 vom Seite 84

Ausländische Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und dessen Veräußerung

Dipl. Finanzwirt Jörg Holthaus ist Sachgebietsleiter im Finanzamt Soest und Gastdozent der Bundesfinanzakademie in Brühl/Berlin - sein Beitrag ist nicht in dienstlicher Funktion verfasst, sondern gibt seine persönliche Meinung wieder.

Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Das aktualisierten Stichwort des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2020 finden Sie jetzt NWB UAAAH-08312.

I. Besteuerung laufender Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

[i]Belegenheitsprinzip gilt universellSeit den ersten deutschen Abkommen zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung (Abkommen des Norddeutschen Bundes von 1870 und Abkommen zwischen Preußen und Österreich-Ungarn von 1899) gilt das Belegenheitsprinzip für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Auch nach allen aktuell anzuwendenden deutschen DBA dürfen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen – insbesondere Vermietungserträge von Grundstücken – im jeweiligen Belegenheitsstaat besteuert werden.

[i]Freistellungsmethode dominiert deutsche Abkommen als Mittel zur Vermeidung der doppelten BesteuerungIn den meisten DBA hat Deutschland als Wohnsitzstaat die Freistellungsmethode zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung gewählt. In den DBA mit Argentinien, Bangladesch, der Elfenbeinküste, Finnland, Kuwait, Mauritius, der Mongolei, Namibia, der Schweiz, Spanien, Tunesien, Venezuela, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern hat Deutschland allerdings die Anrechnungsmethode für E...

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